ANHANG II der EU-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Liste der Allergene
STOFFE ODER PRODUKTE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN
- Glutenhaltiges Getreide, d.h.: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Stämme
Hybride und abgeleitete Produkte, ausgenommen:
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis, einschließlich Dextrose (1);
b) Maltodextrin auf Weizenbasis (1);
c) Glukosesirup auf der Grundlage von Gerste;
d) Getreide, das zur Herstellung von alkoholischen Destillaten verwendet wird, einschließlich Ethylalkohol
Landwirtschaftliche Herkunft. - Krebstiere und Krustentierprodukte.
- Eier und Eiprodukte.
- Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen:
a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Carotinoidzubereitungen verwendet wird;
b) Gelatine oder Hausenblase, die als Schönungsmittel in Bier und Wein verwendet wird. - Erdnüsse und Erdnussprodukte.
- Sojabohnen und Sojabohnenerzeugnisse, ausgenommen:
a) raffiniertes Sojaöl und -fett (1);
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, Tocopherolacetat
Natürliches D-alpha, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat auf Sojabasis;
c) Pflanzenöle aus Phytosterinen und Phytosterinestern auf Sojabohnenbasis;
(d) Pflanzenstanolester aus Pflanzenölsterinen auf Sojabohnenbasis. - Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (einschließlich Laktose), ausgenommen:
a) Molke, die zur Herstellung von alkoholischen Destillaten verwendet wird, einschließlich Ethylalkohol
landwirtschaftlichen Ursprungs;
b) Milch. - Nüsse, nämlich: Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus)
Avellana), Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse
[Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch], Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien
(Pistacia vera), Macadamianüsse oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und ihre
Erzeugnisse, ausgenommen Schalenfrüchte, die zur Herstellung alkoholischer Destillate verwendet werden,
einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. - Sellerie und Sellerieprodukte.
- Senf und Senfprodukte.
- Sesam und Sesamprodukte.
- Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen über 10 mg/kg oder 10 mg/Liter
Gesamt-SO2-Mengen, die für verzehrfertige Produkte wie vorgeschlagen zu berechnen sind, oder
gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert werden. - Lupine und Lupinenprodukte.
- Weichtiere und Schalentierprodukte.
(1) Und Folgeprodukte, soweit die Verarbeitung, der sie unterzogen worden sind, nicht geeignet ist,
den von der Behörde bewerteten Allergenitätsgrad für das Grundprodukt, aus dem sie gewonnen werden, zu erhöhen.